Vereinbaren Sie direkt Ihren Vorstellungstermin
Der gesetzliche Rahmen
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zeitarbeit ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), einem Zeitarbeitnehmer und einem Kunden (Entleiher) gekennzeichnet. Der Zeitarbeitnehmer ist bei dem Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt, erbringt seine Arbeitsleistung aber beim Kunden.
Zeitarbeit ist seit 1972 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Dieses Gesetz enthält neben dem allgemeinen Arbeitsrechtspezifische Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, vor allem bezogen auf die Vergütung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht ist zudem über die EU-Richtlinie (EU-RL 2008/104 EG) zur Leiharbeit in einem europäischen Rechtsrahmen eingebunden.
Grundgedanke des AÜG ist der Grundsatz der Gleichstellung. Das bedeutet, Zeitarbeitnehmer haben während der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers (§ 8 Absatz 1 AÜG). Davon kann durch die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages abgewichen werden, soweit der Tarifvertrag in Bezug auf das Entgelt nicht die festgesetzten Mindeststundenentgelte (Lohnuntergrenze) unterschreitet (§ 8 Absatz 2 AÜG).
Im Vergleich zu einem „bilateralen“ Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weist die Arbeitnehmerüberlassung viele darüber hinausgehende Regeln auf. Im Folgenden werden die grundlegenden – nicht alle – gesetzlichen Vorgaben erläutert.
Quelle: https://ig-zeitarbeit.de/zeitarbeit/grundlagen/