Stand 21.02.2017
Die nachfolgenden allgemeinen Arbeitnehmerüberlassungsbedingungen liegen der Geschäftsbeziehung der Zawas Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG Personaldienste als Verleiher mit dem jeweiligen Entleiher zu Grunde.
1.1Der Verleiher ist im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß Artikel 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, von der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin/ Brandenburg, ausgestellt am 01. Juni 2010. Der Verleiher überlässt dem Entleiher, vorrübergehend Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen.
1.2Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 Arbeitnehmer-
überlassungsgesetz auf Verlangen nachzuweisen und vorzulegen sowie den Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er den Entleiher ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
1.3Für die Mitarbeiter des Verleihers findet das zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossene Tarifwerk sowie die Branchenzuschlagstarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Gemäß § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist der Verleiher auch dann zur Zahlung eines Branchenmindestlohns verpflichtet, wenn zwar nicht der Einsatzbetrieb des Entleihers selbst, jedoch die dort ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich einer Mindestlohnverordnung oder eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrags fällt. Aufgrund der laut § 4 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeit teilt der Entleiher dem Verleiher mit, ob und ggf. welcher Mindestlohn zum Tragen kommt. Im Falle einer Änderung der Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers erfolgt eine Neubewertung hinsichtlich der Frage, ob ein Branchenmindestlohn gemäß § 8 Absatz 3 AEntG zu zahlen ist. Die Parteien sind sich einig, dass der vereinbarte Stundensatz anzupassen ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.
1.4Das anliegend beigefügte Angebot ist Bestandteil des Rahmenvertrages und somit Grundlage der Rechnungslegung.
1.5Die jeweiligen Einzelverträge für die überlassenen Arbeitnehmer werden auf Grundlage dieses Vertrages geschlossen und kommen mit der Unterzeichnung der jeweiligen Auftragsbetätigung für den konkreten Arbeitnehmer zustande.
1.6Der Entleiher erklärt, dass die in dem Auskunftsbogen für den Verleiher erforderlichen Angaben über einen vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb des Entleihers den wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechen. Der Auskunftsbogen ist Bestandteil dieses Vertrags. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die insbesondere wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
1.6.1eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gemäß Auskunftsbogen oder die fehlerhafte Zuordnung des Einsatzbetriebs
1.6.2die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gemäß Auskunftsbogen
1.6.3eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gemäß Auskunftsbogen
1.6.4einen Verstoß gegen den Einsatzort des Mitarbeiters, der im Auskunftsbogen genannt ist (z.B. durch Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebs und die Verwendung der überlassenen Mitarbeiter außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten) oder Einsatz außerhalb des Betriebs des Entleihers
1.6.5Weitergabe von Daten entgegen 1.7.
1.6.6Verstoß gegen die Streikvereinbarung
1.6.7Nichtbeachtung der Erteilung der Tätigkeitsnachweise
1.6.8eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht des Entleihers vor jeder Überlassung, ob der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbunden Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft dies zu, so teilt der Entleiher dies dem Verleiher unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenen Rechtsfolgen sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt wird oder ob der konkrete Überlassungsvertrag angepasst wird.
1.7Der Verleiher verpflichtet sich, seitens des Verleihers übermittelte Daten nur in dem vereinbarten Umfange zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis des Verleihers an Dritte weiterzuleiten.
1.8Der Entleiher ist verpflichtet, im der Beantwortung eines Fragebogens, Auskunft über Branchenzugehörigkeiten, Gemeinschaftseinrichtungen, Betriebsvereinbarungen zum Thema Zeitarbeit (z.B. Übernahmeverpflichtungen) zu erteilen. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher darüber zu informieren, sobald eine solche betriebliche Vereinbarung gekündigt oder geändert wird oder neu entsteht oder Gemeinschaftseinrichtungen begründet werden oder entfallen.
1.9Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich über Änderungen der Branchenzugehörigkeit.
1.10Verstößt der Entleiher gegen die unter 1.6. festgehaltenen Verpflichtungen stellt dies insbesondere einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch den Verleiher dar.
1.11Sofern der Verleiher dem Entleiher Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Entleiher, dass in dem in § 2 Absatz 1 genannten Betrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden.
1.12Der Entleiher wird dem Verleiher die zur Ermittlung der Überlassungshöchstdauer notwendigen Informationen zukommen lassen. Insbesondere wird erklärt, ob tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen dazu bestehen und dem Verleiher in Kopie übermittelt. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher unaufgefordert etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen und/oder etwaige in dem in § 2 Absatz 1 benannten Betrieb zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.
Der Verleiher ist berechtigt, die Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen